Zusammenveranlagung
Auf dieser Seite können die Vorteile der Zusammenveranlagung gegenüber der Einzelveranlagung mit einem kostenlosen Online Steuerrechner berechnet werden.
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Ehegatten können sich grundsätzlich zwischen der Zusammenveranlagung gem. §26b EStG (auch gemeinsame Veranlagung genannt) und der Einzelveranlagung gem. §26a EStG entscheiden. Die Auswahl erfolgt durch Ankreuzen der Veranlagungsform im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. In der Regel ergeben sich für zusammenveranlagte Eheleute durch die gemeinsame Steuererklärung Steuervorteile. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt bei der Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif. Aus diesem Grund werden in diesem Fall die Begriffe Ehegattensplitting oder Splittingverfahren verwendet. Haben die Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt, wird die Einkommensteuer für beide Eheleute getrennt nach dem Grundtarif ermittelt.
Berechnung der Steuer beim Splittingverfahren
Beim Splittingverfahren wird vereinfacht ausgedrückt das Einkommen beider Ehepartner addiert und anschließend die Einkommensteuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens ermittelt. Die so ermittelte Steuer wird dann wieder verdoppelt und ist von beiden Ehegatten zu tragen. Die gemeinsame Veranlagung bietet durch den Splittingtarif in der Regel steuerliche Vorteile, welche auf Progressionseffekten und der besseren Ausnutzung von Steuerfreibeträgen beruhen.
Dieser Effekt lässt sich an einem einfachen Beispiel, bei welchem ein Ehepartner kein Einkommen hat, verdeutlichen:
Zu versteuerndes Einkommen Ehemann: 50.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen Ehefrau: 0 Euro
Bei einer Einzelveranlagung könnte der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für das gemeinsame Einkommen nur einmal in Anspruch genommen werden. Für die Ehefrau würde der Grundfreibetrag verfallen, da sie im Beispiel kein eigenes Einkommen hat.
Das Splittingverfahren dient nur zur Ermittlung der Gesamtsteuer und ist nicht gleichbedeutend damit, dass jeder Ehepartner die gleiche Steuerlast zu tragen hat. Die bei einer gemeinsamen Veranlagung anfallenden Steuern lassen sich anschaulich in folgender Splittingtabelle oder dieser Einkommenssteuertabelle online berechnen.
Tarifzone / Grenzsteuersatz | Grundtarif | Splittingtarif |
---|---|---|
Bis Grundfreibetrag 0% | 0 Euro - *11.784 Euro | 0 Euro - *23.568 Euro |
Progressionszone 1 14% - ca. 24% |
*11.784 Euro - 17.006 Euro | *23.568 Euro - 34.012 Euro |
Progressionszone 2 ca. 24% - 42% |
17.006 Euro - 66.761 Euro | 34.012 Euro - 133.522 Euro |
Spitzen­steuersatz 42% | 66.761 Euro - 277.826 Euro | 133.522 Euro - 555.652 Euro |
Reichensteuer 45% | Ab 277.826 Euro | Ab 555.652 Euro |
Tarifzone / Grenzsteuersatz | Grundtarif | Splittingtarif |
---|---|---|
Bis Grundfreibetrag 0% | 0 Euro - 10.908 Euro | 0 Euro - 21.816 Euro |
Progressionszone 1 14% - ca. 24% |
10.908 Euro - 15.787 Euro | 21.816 Euro - 31.574 Euro |
Progressionszone 2 ca. 24% - 42% |
15.787 Euro - 62.809 Euro | 31.574 Euro - 125.618 Euro |
Spitzen­steuersatz 42% | 62.809 Euro - 277.826 Euro | 125.618 Euro - 555.652 Euro |
Reichensteuer 45% | Ab 277.826 Euro | Ab 555.652 Euro |
Tarifzone / Grenzsteuersatz | Grundtarif | Splittingtarif |
---|---|---|
Bis Grundfreibetrag 0% | 0 Euro - 10.347 Euro | 0 Euro - 20.694 Euro |
Progressionszone 1 14% - ca. 24% |
10.347 Euro - 14.927 Euro | 20.694 Euro - 29.854 Euro |
Progressionszone 2 ca. 24% - 42% |
14.927 Euro - 58.597 Euro | 29.854 Euro - 117.194 Euro |
Spitzen­steuersatz 42% | 58.597 Euro - 277.826 Euro | 117.194 Euro - 555.652 Euro |
Reichensteuer 45% | Ab 277.826 Euro | Ab 555.652 Euro |
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Zusammenveranlagungsrechner
Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung? Mit dem (vereinfachten) Steuerrechner zur Zusammenveranlagung können die steuerlichen Vorteile bei der Einkommensteuer gegenüber der Einzelveranlgung berechnet werden. Zu beachten ist, dass es für Ehegatten in einigen Situationen sinnvoll sein kann, die Einzelveranlagung zu wählen. Dieses kann der Fall sein, wenn Einkünfte unter Progressionsvorbehalt stehen oder Verlustvorträge zu berücksichtigen sind. Zu den Progressionseinkünften zählen Entgeltersatzleistungen wie etwa das Arbeitslosengeld 1 oder unter Umständen auch ausländische Einkünfte.
Folgendes Beispiel kann hierfür gewählt werden:
Einkommen Steuerpflichtiger 1: 10.000 Euro und 12.000 Euro steuerfreie Progressionseinkünfte. Einkommen Steuerpflichtiger 2: 14.000 Euro. Die Wahl der Einzelveranlagungen führt im gegebenen Fall in 2018 zu einer Steuerersparnis von 328,02 Euro gegenüber der Zusammenverlagung. Der Grund liegt darin, dass die steuerfreie Progressionseinkünfte den Steuersatz verändern. In diesem Beispiel hat die Erhöhung des Steuersatzes auf das gemeinsame Einkommen bei der Zusammenveranlagung eine deutliche Steuererhöhung zur Folge.
Es ist daher immer sinnvoll, sowohl die Zusammenveranlagung als auch die Einzelveranlagungen durchzurechnen, um zu entscheiden, welche Veranlagungsform sinnvoller ist. Eine Gewähr für die Berechnung der Steuer bei gemeinsamer oder getrennter Veranlagung wird nicht übernommen.
Voraussetzungen der Zusammenveranlagung
Die gesetzlichen Regelungen zur Zusammenveranlagung finden sich etwa in den Paragraphen § 26 EStG, §26a EStG. In §26b EStG wird kurz auf die Berechnung der Steuern bei der Zusammenveranlagung eingegangen. Als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein sowie nicht dauernd getrennt leben und diese beiden Voraussetzungen zu Anfang des Veranlagungsjahres vorgelegen haben oder währenddessen eingetreten sein. Für die Steuererklärung kommt eine Zusammenveranlagung also bereits im Jahr der Eheschließung in Betracht. Für getrennt lebende Ehegatten kann ein Versöhnungsversuch im Veranlagungsjahr ebenfalls die Bedingungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Eine weitere Möglichkeit für die Zusammenveranlagung ist durch das so genannte Witwensplitting gegeben.
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